ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich; Änderungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr der TOMORROW FOCUS Technologies GmbH (im Folgenden „TFT“ genannt) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“ genannt).1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TFT erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn TFT dem Kunden die geänderten Bedingungen übermittelt und der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. TFT verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
§ 2 Angebote; Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der TFT sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.2.2 Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich, einen entsprechenden Vertrag schließen zu wollen. TFT ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach Eingang anzunehmen, wenn in dem Auftrag nicht eine längere Frist genannt ist. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme des Vertragsangebots durch TFT zustande.
2.3 Die Angebote und sämtliche Anlagen (insbesondere Pläne, Konzepte z.B. über Netzwerke oder IT-Strukturen und Kalkulationen) der TFT sind stets vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht bzw. entfällt bei Informationen, die dem Kunden bereits vorher bekannt waren oder die öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass eine Vertragsverletzung des Kunden hierfür ursächlich war.
§ 3 Preise
Sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von TFT. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Skontonachlässe werden nicht gewährt, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.§ 4 Lieferumfang, Liefertermine
4.1 Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt stets unverbindlich, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Bei nachträglichen Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Kunden sowie bei nicht vertragsgerechter Mitwirkung des Kunden (vgl. § 11) kann TFT eine angemessene Anpassung vereinbarter Lieferzeiten vornehmen.4.2 Ergibt sich auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von TFT nicht zu beeinflussender Einwirkungen auf die Erbringung der Leistungen die Notwendigkeit der Abänderung von Lieferfristen, so kann TFT eine angemessene Abänderung verlangen. In einem Ablaufplan festgelegte Zwischentermine sind keine Liefertermine, die bei Überschreiten Verzug der TFT auslösen.
4.3 Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt darüber hinaus unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von TFT. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von TFT zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. TFT verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren.
4.4 Bei verspäteter Lieferung durch TFT muss der Kunde TFT vor Ausübung weiterer Rechte eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, es sei denn, der vereinbarte Liefertermin ist ausdrücklich als ,,Fixtermin" vereinbart worden.
§ 5 Abnahme
5.1 Die Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde die Leistung für seine Zwecke weiterverwendet (z. B. Freigabe zur Massenproduktion, Freischaltung im Internet oder Intranet etc.). Wird ein Teil der Leistung in dieser Weise weiterverwendet, liegt darin eine stillschweigende Teilabnahme. Die Leistung der TFT gilt außerdem als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung die Abnahme erklärt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.5.2 Mit der Abnahme bzw. mit Handlungen des Kunden, die der Abnahme gleichzusetzen sind, entfällt die Haftung von TFT für offensichtliche oder dem Kunden bekannte Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug
Zahlung erfolgt gemäß der einzelvertraglichen Zahlungsvereinbarung, ansonsten mit Abnahme der Leistung. Für den Fall, dass Teilzahlungen einzelvertraglich vereinbart sind, ist TFT berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verzug mit einer oder mehreren Teilzahlungen ist TFT berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle des Verzugs mit einer oder mehreren Teilzahlungen ist TFT berechtigt, eventuelle Lizenzen, die dem Kunden vertragsgemäß eingeräumt wurden, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche zu suspendieren. Der Kunde hat dann die weitere Nutzung der betroffenen Leistung bis zur vollständigen Zahlung zu unterlassen bzw. einzustellen.§ 7 Subunternehmer
TFT kann jederzeit Subunternehmer einschalten. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber entstehen nicht. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von TFT eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen.§ 8 Rechteeinräumung
8.1 TFT räumt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart wird, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen einfachen Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten ein. Alle anderen Rechte verbleiben bei TFT bzw. dem Rechteinhaber. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes von Software besteht nicht. TFT kann jederzeit verlangen, dass ein Urheberrechtsvermerk in angemessener Form angebracht wird. Der Kunde teilt ihm bekannt werdende Urheberrechtsverletzungen, die TFT betreffen, unverzüglich mit.8.2 Soweit in die Leistung Drittinhalte integriert werden (insbes. Texte, Bilder, Musikwerke, Datenbanken etc.), ist es Sache des Kunden, von diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuholen, sofern nicht TFT dies ausdrücklich übernommen hat.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Der Kunde hat TFT offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Leistung, schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind TFT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist die Geltendmachung der Mängelhaftung ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.9.2 Die Haftung für Mängel erfolgt nach der Wahl der TFT durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt eine solche Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.3 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
§ 10 Haftung
10.1 TFT haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aufgrund Verzugs, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, positiver Vertragsverletzung, fahrlässiger Verletzung von Gewährleistungspflichten oder unerlaubter Handlung) ausschließlich dann, wenn Schädena) durch schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht ausgelöst wurden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen kann und darf (Kardinalpflicht) oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
10.2 Haftet TFT gem. § 10.1 a) für die Verletzung einer Kardinalpflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die gesamte Haftung von TFT auf solche Schäden und höchstens einen solchen Schadensumfang begrenzt, deren Entstehen für TFT bei Abschluss des Vertrages aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehbar war.
10.3 Die Beschränkung des vorstehenden § 10.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von TFT verursacht werden, die nicht Organe oder leitende Angestellte von TFT sind.
10.4 In den Fällen der Ziffern 10.2 und 10.3 haftet TFT nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
10.5 In den Fällen der Ziffern 10.2 und 10.3 ist die gesamte Haftung von TFT der Höhe nach auf 25 % der Vergütung für die Leistungserstellung beschränkt. § 10.6. bleibt unberührt.
10.6 In den Fällen der Ziffern 10.2. und 10.3. ist die gesamte Haftung von TFT der Höhe nach auf maximal 20.000 Euro beschränkt.
10.7 Beauftragt der Kunde TFT mit Arbeiten jedweder Art (auch im Rahmen der Mängelhaftung nach § 5) an Hard- oder Software, die der Speicherung, Aufzeichnung oder Verarbeitung von Daten dienen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass vor Beginn dieser Arbeiten und (soweit nicht ausnahmsweise technisch aufgrund der durchgeführten Arbeiten ausgeschlossen) während ihrer Dauer eine ordnungsgemäße (mindestens tägliche) Sicherung aller Daten durchgeführt wird, um so den Datenbestand jederzeit rekonstruieren zu können. Bei Verlust von Daten haftet TFT der Höhe nach nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
10.8 Soweit die Haftung von TFT ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.9 Die Ziffern 10.1.a), 10.1.b) sowie 10.2. bis 10.8 enthalten jeweils gesonderte, voneinander unabhängige Haftungsbeschränkungen.
10.10 Eine etwaige Haftung von TFT für übernommene Garantien, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt. Gleiches gilt, soweit als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist.

